„In großen, straff organisierten Vereinen, wie den Parteien, die geschlossen nach außen auftreten müssen, sind die Rechte der Mitglieder aber besonders gefährdet und bedürfen daher besonderen Schutzes ... Unzulässig ist ein ‚automatisches’ Erlöschen der Mitgliedschaft.“
Kommentar zum Grundgesetz, Mangold/Stark: Art 21
„Der Ausschluß beraubt das Mitglied der ihm durch jenes Gebot eröffneten Chance der Teilnahme am innerparteilichen Willensbildungsprozeß und der organisierten Basis für seinen Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes. Art 21 Abs. 1 S. 3 fordert schon um deswillen eine deutliche Beschränkung der Möglichkeit der Partei, sich von einem Mitglied gegen dessen Willen zu trennen, weil allein die Drohung mit einem Ausschluß abweichende Meinungen im Keim ersticken ... und die Verfestigung einer konkurrenzlosen Parteienoligarchie befördern kann.“
Kommentar zum Grundgesetz, Maunz/Dürig: Art 21