Der im April 2006 seitens der Münchener SPD verfügte Parteiausschluß von Sascha Jung, ehemals stellvertretender Landesvorsitzender der sächsischen Jungsozialisten und Mitglied der Münchener Burschenschaft Danubia, ist rechtswidrig. Dies entschied das Landgericht Berlin am Freitag, dem 8. Juni 2007. Wie das Gericht ausführte, hat die SPD beim Ausschluß von Jung mehrfach gegen Vorschriften des Parteien- sowie des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Zwar seien Parteiausschlüsse durchaus möglich, doch sei es den politischen Parteien untersagt, dabei willkürlich vorzugehen. Die SPD habe es im Fall Jung versäumt, in innerparteilichen Schiedsverfahren rechtsstaatliche Regeln einzuhalten und den Einzelfall genau zu prüfen.

Die SPD-Mitgliedschaft war Sascha Jung im vergangenen Jahr wegen seiner gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Münchener Burschenschaft Danubia deswegen gekündigt worden, weil die Danubia der Burschenschaftlichen Gemeinschaft (BG) angehört. Zuvor hatte die SPD generell deklariert, daß die Mitgliedschaft in der BG mit der in der SPD unvereinbar sei und den zwingenden Ausschluß aus der Partei zur Folge habe. Diese Automatik stelle die Mitglieder rechtlos und sei daher unzulässig entschied hingegen das Berliner Gericht.

SPD-Mitglied Sascha Jung wertete das Urteil als ein klares Votum für die Einhaltung von innerparteilicher Demokratie. Der von der SPD gefaßte generelle Unvereinbarkeitsbeschluß zu Lasten von BG-Mitgliedern sei damit vom Tisch. Sascha Jung bedauerte in einer Stellungnahme zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen die Tatsache, daß die SPD-Verantwortlichen erst durch ein staatliches Urteil zur Einhaltung von rechtsstaatlichen Spielregeln gezwungen werden müssen.

11.06.2007